Beschwerdeformular
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Nutzen sie das nachfolgende Formular für Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen und oder Umweltverstöße laut LkSG

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Details zum Ablauf des Beschwerdeverfahrens nach LkSG entnehmen Sie bitte unserer Verfahrensordnung:

Verfahrensordnung zum Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 2 LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz)

Präambel:

Das vorliegende Dokument beschreibt den Umgang mit Beschwerden nach Maßgabe von § 8 LkSG durch die Andreas Martin Fotografie, Video und Workshops („AM“). Das Beschwerdeverfahren soll Personen ermöglichen, auf potentielle menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken (vgl. Anlage 1) oder entsprechende Verletzungen hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln der AM im eigenen Geschäftsbereich* oder eines ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferern entstanden sind.

1. Ablauf des Beschwerdeverfahrens

Hierfür stellt die AM auf ihrer Internetseite unter https://www.andreasmartin-corporate-storytelling.de/beschwerdeformular/ ein Beschwerdeformular zur Verfügung, über das ein entsprechender Hinweis eingereicht werden kann. Um eine angemessene und sachgerechte Bearbeitung des Hinweises zu ermöglichen, sollte die hinweisgebende Person möglichst detaillierte Informationen zur Verfügung stellen. Dies beinhaltet u.a. Angaben zum konkreten Risiko bzw. zur konkreten Verletzung gemäß LkSG, den betroffenen Geschäftsbereich/Zulieferer der AM und die Erwartungshaltung der hinweisgebenden Person. Die hinweisgebende Person erhält nach Absenden des Beschwerdeformulars eine Eingangsbestätigung. Sofern der Hinweis in den Anwendungsbereich des LkSG fällt, wird der Hinweis bearbeitet und die hinweisgebende Person erhält über die ausgewählte, bevorzugte Kontaktmöglichkeit innerhalb von sechs Wochen eine Rückmeldung. Sollte die Bearbeitung aufgrund nicht ausreichend vorliegender Informationen seitens der hinweisgebenden Person nicht möglich sein, wird die hinweisgebende Person informiert und weitere Informationen werden angefordert. Sofern der Hinweis nicht in den Anwendungsbereich des LkSG fällt, erhält die hinweisgebende Person innerhalb von zwei Wochen eine entsprechende Mitteilung mit Begründung für die Ablehnung. Die Beschwerdevorgänge werden dokumentiert und nach gesetzlichen Vorgaben aufbewahrt.

2. Unabhängigkeit und Vertraulichkeit Die mit der Bearbeitung der Hinweise betrauten Personen bieten Gewähr für unparteiisches Handeln, sind in ihrer Funktion unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die AM stellt sicher, dass die eingehenden Hinweise vertraulich behandelt werden und ein wirksamer Schutz vor Benachteiligung oder Bestrafung aufgrund einer Beschwerde der hinweisgebenden Person gewährleistet wird. Die mit dem Beschwerdeverfahren betrauten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

3. Kosten Die Nutzung des Beschwerdeverfahrens ist für die hinweisgebende Person kostenfrei.

Anlage 1:

Menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken:

Menschenrechtliche Risiken

1. Verbot von Kinderarbeit – § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LkSG

2. Verbot von Zwangsarbeit und aller Formen der Sklaverei – § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LkSG

3. Missachtung von Arbeitsschutz und arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren – § 2 Abs. 2 Nr. 5 LkSG

4. Missachtung der Koalitionsfreiheit – Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen – § 2 Abs. 2 Nr. 6 LkSG

5. Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung – § 2 Abs. 2 Nr. 7 LkSG

6. Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns – § 2 Abs. 2 Nr. 8 LkSG

7. Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen durch Umweltverunreinigungen – § 2 Abs. 2 Nr. 9 LkSG

8. Widerrechtliche Verletzung von Landrechten – § 2 Abs. 2 Nr. 10 LkSG

9. Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater/öffentlicher Sicherheitskräfte, die aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle zu Beeinträchtigungen führen können – § 2 Abs. 2 Nr. 11

10. Das Verbot eines […] Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise eine geschützte Rechtsposition (die sich aus den Menschenrechtsabkommen i. S. d. § 2 Abs. 1 ergeben) zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist – § 2 Abs. 2 Nr. 12 LkSG

Umweltbezogene Risiken

1. Verbotene Herstellung, Einsatz und/oder Entsorgung von Quecksilber (Minamata-Übereinkommen) – § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 LkSG

2. Verbotene Produktion und/oder Verwendung von Stoffen im Anwendungsbereich des Stockholmer Übereinkommens (POP) sowie nicht umweltgerechter Umgang mit POP-haltigen Abfällen – § 2 Abs. 3 Nr. 4 und 5 LkSG

3. Verbotene Ein-/Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Basler Übereinkommens – § 2 Abs. 3 Nr. 6 bis 8 LkSG